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Allgemeine Lieferbedingungen der FLAVEX Naturextrakte GmbH

Stand: 11.11.2021

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „VLB“ genannt) gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Verkaufs- und Lieferverträge mit unseren Kunden werden ausschließlich aufgrund dieser VLB geschlossen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden, insbesondere dessen Einkaufsbedingungengen, werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf abweichende Bedingungen des Kunden gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Diese VLB gelten auch dann, wenn in den Bedingungen des Kunden die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Bedingungen des Kunden vorgesehen ist oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn wir haben ausdrücklich auf die Geltung dieser VLB verzichtet.

1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verkaufs- und Lieferverträge zwischen uns und unseren Kunden.

1.4 Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatzansprüche i.S.v. § 284 BGB gemeint.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Preislisten oder in den zu Angeboten gehörigen Unterlagen enthaltenen Preisangaben sind unverbindlich

2.2 Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage – bei Bestellung auf elektronischem Wege 5 Werktage – nach Zugang der Bestellung bei uns gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.

2.3 Der Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden durch Auftragsbestätigung bestätigen. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der Angebotsbindungsfrist kommt der Vertrag spätestens mit der Lieferung zu Stande.

3 Versand Gefahrübergang, Teillieferung

3.1 An Bestimmungsorte innerhalb der Staaten der EU versenden wir die Ware auf unsere Kosten, sofern keine Abweichende Vereinbarung getroffen ist. Wir werden in diesem Rahmen eine branchenübliche Transportversicherung abschließen. Sofern eine Sonderverpackung, Eil- oder Speziallieferung vereinbart, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen. Der Kunde hat den Bestimmungsort in seiner Bestellung anzugeben.

3.2 An Bestimmungsorte außerhalb der Staaten der EU erfolgt keine Versendung oder Lieferung durch uns. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung erfolgt die Lieferung sodann ab Werk.

3.3 Die Gefahr für Beschädigung, Verschlechterung, Untergang oder Abhandenkommen der Ware geht in den Fällen gem. Ziff. 3.1 VLB mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. In den Fällen der Ziff. 3.2 VLB oder dann, wenn sich der Versand aufgrund eines vom Kunden zu vertretenen Umstands verzögert, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Sie sind zumutbar, wenn (a) eine Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (b) die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist, und (c) dem Kunden durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

4 Lieferfrist, Liefertermin, Lieferungsbehinderung

4.1 Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

4.2 Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist ist mit der rechtzeitigen Versendung von unserem Werk oder Lager aus gewahrt. Lieferfristen und -termine gelten auch mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

4.3 Falls wir in Lieferverzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten und unter Berücksichtigung von Ziff. 9 VLB Schadensersatz verlangen.

4.4 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden und nicht vorhersehbaren Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten – trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend Quantität und Qualität unserer Liefer- und Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Deckung) – nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer ein, so werden wir den Kunden unverzüglich hierüber in Text- oder Schriftform unterrichten. Wir sind berechtigt, die Lieferung in diesen Fällen um die Dauer der Behinderung herauszuschieben. Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Epidemien, Pandemien, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, soweit sie bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind und nicht vorhersehbar waren, gleich.

4.5 Können wir aus Gründen gem. Ziff. 4.4 VLB nicht innerhalb von 4 Monaten nach dem Ablauf einer anfänglich in Aussicht gestellten Lieferfrist bzw. eines in Aussicht gestellten Liefertermins liefern, sind der Kunde und wir berechtigt – soweit die Lieferung von der Verzögerung betroffen ist – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine insoweit ggf. bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir in diesem Fall unverzüglich erstatten. Das vorgenannte Rücktrittsrecht besteht auch, wenn wir innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf einer vereinbarten Lieferfrist bzw. eines anfänglich fest zugesagten Liefertermins aus Gründen gem. Ziff. 4.4 VLB nicht liefern können.

4.6 Sofern Gegenstand des Vertrages die Herstellung von nicht vertretbaren beweglichen Sachen ist und der Kunde den Vertrag – soweit gesetzlich vorgesehen – kündigt, so steht uns die vereinbarte Vergütung zu; wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Ohne weiteren Nachweis können wir in diesem Fall 60 % der Vergütung verlangen. Es bleibt uns jedoch unbenommen, nachzuweisen, dass uns ein höherer Betrag zusteht. Dem Kunden wird das Recht gewährt, nachzuweisen, dass uns eine geringere Vergütung zusteht.

5 Beschaffungsrisiko / Garantie

5.1 Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos unsererseits muss ausdrücklich erfolgen und als solche bezeichnet sein.

5.2 Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht alleine in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.

6 Preise und Zahlungen

6.1 Alle Preise verstehen sich – soweit diese gesetzlich anfällt – zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der Lieferung.

6.2 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, sind alle Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig; sofern noch keine Geschäftsbeziehung mit dem Kunden besteht (Erstbestellung) liefern wir nur gegen Vorkasse.

6.3 Andere Zahlungsmethoden als Barzahlung oder Banküberweisung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden. Sofern aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung eine Begebung von Schecks oder Wechseln erfolgt, werden diese lediglich erfüllungshalber angenommen.

6.4 Im Falle der Banküberweisung gilt als Tag der Zahlung das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto bzw. auf dem Konto der von uns spezifizierten Zahlstelle.

6.5 Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.6 Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten, rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Schuldverhältnis stammen.

6.7 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit seine Ansprüche nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Daneben ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, soweit die Gegenforderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.8 Werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers objektiv in Frage stellen und befindet sich der Käufer uns gegenüber in nicht unerheblicher Höhe im Zahlungsverzug, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen werden wir in diesem Fall nur vornehmen, wenn der Käufer die Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung anbietet.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt „Vorbehaltsware“ genannt), bis alle unsere Forderungen aus der dem Liefervertrag sowie solcher, die in Zusammenhang mit der jeweiligen Lieferung stehen, befriedigt worden sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist. Ist der Kunde Kaufmann, so erlischt der Eigentumsvorbehalt, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns erfüllt hat. Zahlungen werden stets auf die älteste Schuld verrechnet.

7.2 Der Kunde hat Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Diebstahl und Leitungswasser, zu versichern und uns dies auf Anforderung nachzuweisen. Ansprüche gegen den Versicherer aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in der Höhe des Werts der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder die Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
7.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den jeweiligen Schuldner in Höhe des zwischen uns dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf einzelne Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an.
7.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einziehungsermächtigung nur bei berechtigtem Interesse zu widerrufen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu übergeben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.
7.6 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages unserer Ware zu den Rechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder das Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die Verfolgung unserer Eigentums- und Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
7.7 Von einer Pfändung der Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen Forderungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Urkunden sofort zur Verfügung zu stellen. Die Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Maßnahmen zur Wahrung unserer Rechte hat uns der Kunde zu erstatten.
7.8 Übersteigt der Wert der für uns nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8 Mängel und Gewährleistung

8.1 Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche („zugesicherte Eigenschaften“) bezeichnet werden.

8.2 Der Kunde hat die Waren unverzüglich auf Mängel, Transportschäden und Schäden an der Verpackung zu untersuchen.

8.3 Der Kunde hat erkennbare Sachmängel unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Abholung bei Lieferung ab Werk, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, Letztere spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist gegenüber uns zu rügen. Eine nicht fristgemäße Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus.

8.4 Sofern wir die Ware dem Kunden senden, hat der Kunde jegliche Beschädigung der Verpackung und Transport gegenüber der ausliefernden Transportperson anzuzeigen und uns schriftlich zu melden.

8.5 Soweit dem Kunden wegen der Mangelhaftigkeit von Ware Ansprüche gegen uns erwachsen, werden wir nach unserer Wahl, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, kostenlos die Mängel beseitigen oder kostenlos mangelfreie Ware liefern (zusammen im Folgenden „Nacherfüllung“ genannt). Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat uns der Kunde die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung des Kaufpreises zu erklären.

8.7 Die Rechte des Kunden wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Körper- oder Gesundheitsschäden oder Mängeln im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 sowie bei Garantien (§ 444 BGB) und Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Falle eines Rückgriffanspruchs gem. § 478 BGB gilt ebenfalls die gesetzliche Verjährungsfrist.

9 Haftung

9.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ist unsere Haftung – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.

9.2 Der Haftungsausschluss gem. Ziff. 9.1 VLB gilt nicht bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er gilt ferner nicht für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht.

9.3 Sofern wir wegen fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haften, ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.4 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

9.5 Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen (Ziff. 9.1 – 9.4 VLB) ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

9.6 Wir akzeptieren keine Schadenspauschalen, soweit diese nicht gesetzlich vorgesehen sind.

10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

10.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser VLB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.